762.4
CH-BE
Art. 9 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Touristischer Verkehr
Massnahmen
Art. 9 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Touristischer Verkehr
1. Der Kanton kann ausnahmsweise auch Beiträge an Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen des touristischen Verkehrs gewähren, sofern diese für eine Region von wesentlicher Bedeutung sind.