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762.4 CH-BE

Art. 9 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Touristischer Verkehr

Massnahmen
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Art. 9 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Touristischer Verkehr

1. Der Kanton kann ausnahmsweise auch Beiträge an Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen des touristischen Verkehrs gewähren, sofern diese für eine Region von wesentlicher Bedeutung sind.

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