Art. 7 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Voraussetzungen für die Ausrichtung von Abgeltungen
Art. 7 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Voraussetzungen für die Ausrichtung von Abgeltungen
1. Der Kanton gewährt Beiträge an Transportunternehmungen nur soweit, als diese Leistungen im Rahmen der Grundsätze nach Artikel 3 erbringen, eine effiziente Betriebsführung aufweisen und angemessene Tarife erheben. Vorbehalten bleibt Artikel 12 Absatz 4.
2. Er kann seine Beiträge davon abhängig machen, dass die Transportunternehmungen ihre Transportleistungen ausweisen und die nötigen Angaben machen, um die Transportleistungen auf ihre Wirtschaftlichkeit hin zu prüfen und insbesondere Auslastungs- und Kostendeckungsgrade der Linien zu bestimmen.
3. Er kann seine Beiträge an Transportunternehmungen, die keine Bundesbeiträge erhalten, davon abhängig machen, dass sie nach von ihm vorgeschriebenen Grundsätzen abrechnen.
4. Beiträge nach diesem Gesetz werden nur gewährt, soweit nicht ausreichende Beiträge aufgrund von andern Gesetzen zur Verfügung stehen.