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762.4 CH-BE

Art. 6 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Abgeltungen für den Betrieb

Massnahmen
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Art. 6 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Abgeltungen für den Betrieb

1. Abgeltungen werden namentlich ausgerichtet für

a) Betriebsfehlbeträge,

b) vom Kanton bestellte Leistungen.

2. Der Kanton kann zudem im überwiegenden öffentlichen Interesse liegende Versuchsbetriebe des öffentlichen Verkehrs unterstützen, namentlich zur Abklärung der Nachfrage (Markttests) oder zur Erprobung neuartiger Verkehrsformen.

3. Der Kanton kann Beiträge an Behindertentransporte leisten.

4. Die Abgeltungen für den Betrieb können auch als Vorschusszahlungen ausgerichtet werden.

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