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762.4 CH-BE

Art. 5 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Abgeltungen für Investitionen

Massnahmen
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Art. 5 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Abgeltungen für Investitionen

1. Als Investitionen (Neu- und Ersatzinvestitionen) gelten namentlich

a. die Anschaffung von Fahrzeugen,

b. die Erstellung und Erneuerung von Anlagen,

c. die Sicherung und Beseitigung von Niveauübergängen und andere Sicherheitsmassnahmen,

d. die Durchführung von Umweltschutzmassnahmen,

e. die Umstellung des Betriebes einer Transportunternehmung auf ein anderes Verkehrsmittel und

f. die Erstellung von Anlagen für den Güterverkehr, sofern diese einen Umlagerungseffekt erwarten lassen.

2. Fahrzeuge und Anlagen sind grundsätzlich so zu gestalten, dass ihre Benützung auch den Behinderten offensteht.

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