762.4
CH-BE
Art. 4 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Abgeltungen des Kantons
Massnahmen
Art. 4 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Abgeltungen des Kantons
1. Zur Sicherstellung des Leistungsangebots nach Artikel 3 leistet der Kanton den Transportunternehmungen des allgemeinen Verkehrs und des Ortsverkehrs nach Massgabe des Bundesrechts und selbständig Abgeltungen, insbesondere für
a) Investitionen,
b) den Betrieb mit Einschluss von Versuchsbetrieben.
2. Er kann Abgeltungen für Investitionen im Güterverkehr im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f leisten.