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762.4 CH-BE

Art. 3 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Gewährleistung eines angemessenen Angebots des öffentlichen Verkehrs

Massnahmen
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Art. 3 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Gewährleistung eines angemessenen Angebots des öffentlichen Verkehrs

1. Der Kanton umschreibt die Grundsätze, nach welchen sich das Angebot des öffentlichen, nicht touristischen Verkehrs im Kanton ausrichten soll. Er kann dabei namentlich die Angebots- und Tarifgestaltung sowie einen minimalen Auslastungs- und Kostendeckungsgrad der öffentlichen Verkehrsmittel bestimmen. Er kann mit den Transportunternehmungen entsprechende Leistungsaufträge vereinbaren.

2. Gemeinden, Private oder weitere Organisationen können mit den Transportunternehmungen zusätzliche Leistungen vereinbaren, sofern die ungedeckten Mehrkosten übernommen werden.

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