762.4
CH-BE
Art. 23 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz wird vom Regierungsrat, nach Bedarf zeitlich gestaffelt, in Kraft gesetzt.
2. Bei zeitlich gestaffelter Inkraftsetzung bezeichnet der Regierungsrat im Inkraftsetzungsbeschluss die aufgehobenen Artikel des Gesetzes vom 4. Mai 1969 über den öffentlichen Verkehr.