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762.4 CH-BE

Art. 21 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Genehmigung von Tarifen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 21 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Genehmigung von Tarifen

Gemeindereglemente über die Tarife der öffentlichen Verkehrsbetriebe bedürfen keiner Genehmigung des Kantons.

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