762.4
CH-BE
Art. 21 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Genehmigung von Tarifen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 21 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Genehmigung von Tarifen
Gemeindereglemente über die Tarife der öffentlichen Verkehrsbetriebe bedürfen keiner Genehmigung des Kantons.