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762.4 CH-BE

Art. 2 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Mittel

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Mittel

1. Der Kanton legt periodisch seine verkehrspolitischen Grundsätze und Ziele fest.

2. Er leistet den Transportunternehmungen Abgeltungen (Beiträge und Darlehen) für ihre Investitions- und Betriebsaufwendungen.

3. Er kann Transportunternehmungen zeitlich befristet übernehmen, sich an solchen beteiligen oder seine Leistungen davon abhängig machen, dass er Einsitz und Stimme in ihren leitenden Organen erhält oder dass zweckmässige regionale Zusammenschlüsse gebildet werden.

4. Er kann sich organisatorisch und finanziell an Gründung und Betrieb von Tarifverbunden und weiteren Tarifmassnahmen beteiligen.

5. Er kann Beiträge für den Bau von Verkehrsanlagen gewähren oder selber Verkehrsanlagen erstellen, insbesondere um den öffentlichen und den Individual-Verkehr miteinander zu verknüpfen oder zu entflechten.

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