762.4
CH-BE
Art. 19 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Übergangsbestimmung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 19 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Übergangsbestimmung
1. Für Gemeinden, bei denen die Beteiligung an den Abgeltungen des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 2 und gemäss den Bestimmungen des Strassenfinanzierungsdekretes vom 12. Februar 1985 im Verhältnis zum bisherigen Recht eine wesentliche Mehr- oder Minderleistung bewirkt, kann der Regierungsrat eine stufenweise Einführung des neuen Rechts vorsehen.