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762.4 CH-BE

Art. 19 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 19 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Übergangsbestimmung

1. Für Gemeinden, bei denen die Beteiligung an den Abgeltungen des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 2 und gemäss den Bestimmungen des Strassenfinanzierungsdekretes vom 12. Februar 1985 im Verhältnis zum bisherigen Recht eine wesentliche Mehr- oder Minderleistung bewirkt, kann der Regierungsrat eine stufenweise Einführung des neuen Rechts vorsehen.

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