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762.4 CH-BE

Art. 18a Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Verbindlicherklärung regionaler Zusatzangebote durch die Regionalkonferenzen

Verfahren und Zuständigkeiten
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Art. 18a Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Verbindlicherklärung regionaler Zusatzangebote durch die Regionalkonferenzen

1. Die Regionalkonferenzen können regionale Zusatzangebote gemäss Artikel 3 Absatz 2 und den Schlüssel zur Verteilung der daraus resultierenden Kosten beschliessen.

2. Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes.

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