762.4
CH-BE
Art. 18a Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Verbindlicherklärung regionaler Zusatzangebote durch die Regionalkonferenzen
Verfahren und Zuständigkeiten
Art. 18a Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Verbindlicherklärung regionaler Zusatzangebote durch die Regionalkonferenzen
1. Die Regionalkonferenzen können regionale Zusatzangebote gemäss Artikel 3 Absatz 2 und den Schlüssel zur Verteilung der daraus resultierenden Kosten beschliessen.
2. Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes.