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762.4 CH-BE

Art. 18 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Verbindlicherklärung regionaler Zusatzangebote durch die regionalen Verkehrskonferenzen

Verfahren und Zuständigkeiten
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Art. 18 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Verbindlicherklärung regionaler Zusatzangebote durch die regionalen Verkehrskonferenzen

1. Die regionalen Verkehrskonferenzen können den Gemeinden regionale Zusatzangebote gemäss Artikel 3 Absatz 2 sowie einen Schlüssel zur Verteilung der daraus resultierenden Kosten vorschlagen.

2. Wenn mindestens zwei Drittel der von einem Zusatzangebot begünstigten Gemeinden, welche zugleich zwei Drittel der Bevölkerung vertreten, die notwendigen Kredite bewilligt haben, kann der Regierungsrat auf Antrag der regionalen Verkehrskonferenz die übrigen Gemeinden zur Mitfinanzierung verpflichten.

3. Er kann seine Befugnis öffentlichrechtlich organisierten Verkehrskonferenzen übertragen.

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