Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
762.4 CH-BE

Art. 17 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Einführung von Tarifverbunden

Verfahren und Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Einführung von Tarifverbunden

Der Kanton schliesst mit den Transportunternehmungen Verträge ab, mit denen diese zur Einführung von Tarifverbunden in einem bestimmten Gebiet, und der Kanton zur Abgeltung der daraus entstehenden Ertragsausfälle und Mehraufwendungen verpflichtet werden.

Die Verträge werden rechtsgültig, wenn der Kanton den Perimeter des Tarifverbundes festgelegt und die nötigen Mittel bewilligt hat.

← Art. 16a Gesetz über den öffentlichen Verkehr Zweck Art. 18 Gesetz über den öffentlichen Verkehr →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →