762.4
CH-BE
Art. 17 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Einführung von Tarifverbunden
Verfahren und Zuständigkeiten
Art. 17 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Einführung von Tarifverbunden
Der Kanton schliesst mit den Transportunternehmungen Verträge ab, mit denen diese zur Einführung von Tarifverbunden in einem bestimmten Gebiet, und der Kanton zur Abgeltung der daraus entstehenden Ertragsausfälle und Mehraufwendungen verpflichtet werden.
Die Verträge werden rechtsgültig, wenn der Kanton den Perimeter des Tarifverbundes festgelegt und die nötigen Mittel bewilligt hat.