762.4
CH-BE
Art. 16a Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Regionalkonferenz
Verfahren und Zuständigkeiten
Art. 16a Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Regionalkonferenz
1. In Regionen, die eine Regionalkonferenz nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG) eingeführt haben, tritt diese an die Stelle der bisherigen regionalen Verkehrskonferenz und übernimmt deren Aufgaben und Rechte.
2. Die Konstituierung, die Organisation, die Vertretung der Gemeinden sowie die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten und der Behörden der einzelnen Gemeinden richten sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes. Artikel 16 Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar.