Art. 16 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Regionale Verkehrskonferenzen
Art. 16 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Regionale Verkehrskonferenzen
1. Die regionalen Verkehrskonferenzen konstituieren sich selbst. Sie geben sich ein Statut, welches eine angemessene Vertretung aller zugehörigen Gemeinden gewährleistet. Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten und der Behörden der einzelnen Gemeinden sind zu wahren. Das Statut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates.
2. Die regionalen Verkehrskonferenzen ernennen einen Ausschuss von fünf bis neun Mitgliedern.
3. Die regionalen Verkehrskonferenzen haben insbesondere folgende Aufgaben
a) Erarbeitung regionaler Angebotskonzepte als Grundlage für die mittelfristige Angebotsplanung des Kantons (Art. 13),
b) Mitwirkung bei der Investitionsplanung des Kantons (Art. 13),
c) Vorbereitung und Begleitung von Tarifverbunden (Art. 2 und 17),
d) Vorbereitung von regionalen Zusatzangeboten (Art. 3 Abs. 2 und Art 18),
e) Koordination von Individual- und öffentlichem Verkehr in der Region,
f) Mitwirkung beim Erlass der Ausführungsbestimmungen über das Angebot des öffentlichen Verkehrs (Art. 15 Bst. a) und über die finanzielle Beteiligung der Gemeinden (Art. 15 Bst. h),
g) Stellungnahmen zu weiteren verkehrspolitischen Fragen.
4. Der Regierungsrat kann den regionalen Verkehrskonferenzen weitere Aufgaben übertragen. Dabei kann er ihnen Verfügungskompetenzen nur übertragen, wenn sie öffentlich-rechtlich organisiert sind. Gegen Verfügungen der regionalen Verkehrskonferenzen kann Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion geführt werden.