Art. 15 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Regierungsrat
Art. 15 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat
a) erlässt im Rahmen des Grossratsbeschlusses und nach Anhörung der regionalen Verkehrskonferenzen die Ausführungsbestimmungen über das Angebot des öffentlichen Verkehrs (Art. 14 Abs. 1 Bst. a);
b) beschliesst über die Verwendung des vom Grossen Rat bewilligten Rahmenkredits für Investitionen des öffentlichen Verkehrs (Art. 5);
c **\***) beschliesst im Rahmen seiner Finanzkompetenzen über die Beiträge an Investitionen (Art. 5 Abs. 1), über die Bestellung neuer gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Art. 6 Abs. 1 Bst. b), über die Einführung von Tarifmassnahmen (Art. 8), über Beiträge an den touristischen Verkehr (Art. 9) und über die Förderung internationaler Eisenbahnverbindungen (Art. 10);
d **\***) beschliesst gestützt auf den Angebotsbeschluss (Art. 14 Abs. 1 Bst. a) mit Verpflichtungskredit abschliessend über die Abgeltung der Betriebsleistungen (Art. 6) sowie die Unterstützung von Tarifmassnahmen (Art. 8);
e) schliesst mit den Transportunternehmungen Verträge zur Sicherstellung des vom Kanton vorgesehenen Angebots des öffentlichen Verkehrs (Art. 3 und 4) und zur Durchführung von Tarifmassnahmen ab (Art. 17);[[1]](#enumeration_itemtext_content_fn_1134896_2_1_c)
f) unterbreitet dem Grossen Rat periodisch die Berichte über die mittelfristige Angebotsentwicklung und die Investitionsplanung (Art. 13);[[2]](#enumeration_itemtext_content_fn_1134897_2_2_c)
g) legt den räumlichen Zuständigkeitsbereich der regionalen Verkehrskonferenzen fest und genehmigt ihre Statuten (Art. 16);[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_1134898_2_3_c)
h) wählt die Vertreterinnen und die Vertreter des Kantons in die Transportunternehmungen (Art. 2 Abs. 3);[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_1134899_2_4_c)
i **\***) regelt die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Gemeinden (Art. 12).