Art. 14 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Grosser Rat
Art. 14 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Grosser Rat
1. Der Grosse Rat beschliesst gestützt auf die Berichte des Regierungsrates über die mittelfristige Angebotsentwicklung und über die Investitionsplanung
a) periodisch über das Angebot des öffentlichen Verkehrs (Art. 3),
b) periodisch einen Rahmenkredit für die Finanzierung der Investitionen des öffentlichen Verkehrs (Art. 5),
c) **\*** ...
d) im Rahmen seiner Finanzkompetenzen über die Beiträge an Anlagen für den Güterverkehr (Art. 4 Abs. 2), über die Bestellung neuer gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Art. 6 Abs. 1 Bst. b), über die Einführung von Tarifmassnahmen (Art. 8), über Beiträge an den touristischen Verkehr (Art. 9) und über die Förderung internationaler Eisenbahnverbindungen (Art. 10).
2. Er kann für Investitionen auch Einzelkredite bewilligen.
3. ...