Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
762.4 CH-BE

Art. 13 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Planungsberichte

Verfahren und Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Planungsberichte

Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat periodisch je einen Bericht über die mittelfristige Nachfrage- und Angebotsentwicklung sowie über die Investitionsplanung im öffentlichen Verkehr.

Der Bericht über die mittelfristige Nachfrage- und Angebotsentwicklung stellt die geplanten Angebotsänderungen in den nächsten zwei oder drei Fahrplanperioden dar und gibt Auskunft über die hierfür erforderlichen Massnahmen und finanziellen Mittel.

Der Bericht über die Investitionsplanung wird in Zusammenarbeit mit den Transportunternehmungen gestützt auf die entsprechenden Planungen des Bundes erstellt. Er beschreibt die wichtigsten Investitionsvorhaben im öffentlichen Verkehr.

Die beiden Berichte stellen die Entwicklung des Gesamtverkehrs sowie die Abstimmung von Individualverkehr, öffentlichem Verkehr und Raumplanung dar.

← Art. 12 Gesetz über den öffentlichen Verkehr Zweck Art. 14 Gesetz über den öffentlichen Verkehr →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →