Art. 12 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Beiträge des Kantons und der Gemeinden
Art. 12 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Beiträge des Kantons und der Gemeinden
1. An den Abgeltungen des Kantons für Investitionen und Betrieb (Art. 4, 5 und 6) und an den Finanzhilfen für Tarifmassnahmen und den touristischen Verkehr (Art. 8 und 9) beteiligen sich die Gemeinden im Rahmen eines Lastenausgleichssystems nach dem Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich.
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3. Sind in einer Gemeinde besondere, örtlich bedingte Verkehrsanlagen zu erstellen, so hat diese Gemeinde einen zusätzlichen Beitrag in angemessener Höhe an die Investitionskosten zu leisten.
4. Der Kanton kann für die Abgeltung der Betriebskosten ausnahmsweise einen zusätzlichen Beitrag der betroffenen Gemeinde verlangen, insbesondere wenn der minimale Auslastungs- und Kostendeckungsgrad gemäss Artikel 3 nicht erreicht wird.
5. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.