762.4
CH-BE
Art. 11 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Planungen Dritter, Öffentlichkeitsarbeit
Massnahmen
Art. 11 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Planungen Dritter, Öffentlichkeitsarbeit
Der Kanton kann Planungen Dritter, insbesondere der regionalen Verkehrskonferenzen, im Bereich des öffentlichen Verkehrs und der Verkehrskoordination unterstützen.
Er kann ausnahmsweise Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des öffentlichen Verkehrs leisten oder unterstützen, wenn sie den Aufgabenbereich einzelner Transportunternehmungen überschreitet.