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762.4 CH-BE

Art. 10 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Förderung internationaler Eisenbahnverbindungen

Massnahmen
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Art. 10 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Förderung internationaler Eisenbahnverbindungen

1. Der Kanton kann internationale Eisenbahnverbindungen fördern.

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