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762.4 CH-BE

Art. 1 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt, ein volkswirtschaftlich und sozialpolitisch ausreichendes Angebot an Leistungen des öffentlichen Verkehrs zu gewährleisten und dabei einen möglichst wirtschaftlichen Einsatz der Mittel zu erreichen.

2. Es soll die Umweltbelastung und den Energieverbrauch des gesamten Verkehrs vermindern und eine geordnete Besiedlung fördern.

3. Zu diesem Zweck ermöglicht es dem Kanton

a Anreize zu schaffen für die Umlagerung des privaten Personen- und Güterverkehrs auf öffentliche Verkehrsmittel;

b die Koordination zwischen öffentlichem und Individual-Verkehr zu verbessern;

c die aktive Zusammenarbeit mit den Nachbarkantonen zu pflegen.

Zweck Art. 2 Gesetz über den öffentlichen Verkehr →

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