Art. 7 Verordnung über die Bewirtschaftung der Parkplätze des Kantons (BPV) - 2. der Behörden
Art. 7 Verordnung über die Bewirtschaftung der Parkplätze des Kantons (BPV) · 2. der Behörden
1. Die Behörden erstellen soweit erforderlich ein Parkplatzbewirtschaftungskonzept.
2. Die Behörden bewirtschaften die ihnen zur Verfügung gestellten Parkplätze, indem sie
a die Parkplätze gemäss Artikel 4 ausscheiden;
b die Parkplätze für die Besucherinnen und Besucher bestimmen und für diese Plätze eine Gebühr verlangen, die sich an den ortsüblichen Preisen orientiert;
c die übrigen Parkplätze ihren Mitgliedern beziehungsweise ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegen eine Gebühr, die sich an den ortsüblichen Preisen orientiert, zur Benutzung zur Verfügung stellen;
d in begründeten Fällen Dauerbewilligungen nach Artikel 4 Buchstabe b Ziffer 3 erteilen.
3. Diese Zuständigkeiten können an die Verwaltungseinheiten und diesen gleichgestellten Organisationseinheiten übertragen werden.
4. Verfügt eine Behörde über die notwendigen technischen Mittel, kann sie die Aufgaben gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben e und f selbst erfüllen.