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Art. 7 Verordnung über die Bewirtschaftung der Parkplätze des Kantons (BPV) - 2. der Behörden

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Art. 7 Verordnung über die Bewirtschaftung der Parkplätze des Kantons (BPV) · 2. der Behörden

1. Die Behörden erstellen soweit erforderlich ein Parkplatzbewirtschaftungskonzept.

2. Die Behörden bewirtschaften die ihnen zur Verfügung gestellten Parkplätze, indem sie

a die Parkplätze gemäss Artikel 4 ausscheiden;

b die Parkplätze für die Besucherinnen und Besucher bestimmen und für diese Plätze eine Gebühr verlangen, die sich an den ortsüblichen Preisen orientiert;

c die übrigen Parkplätze ihren Mitgliedern beziehungsweise ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegen eine Gebühr, die sich an den ortsüblichen Preisen orientiert, zur Benutzung zur Verfügung stellen;

d in begründeten Fällen Dauerbewilligungen nach Artikel 4 Buchstabe b Ziffer 3 erteilen.

3. Diese Zuständigkeiten können an die Verwaltungseinheiten und diesen gleichgestellten Organisationseinheiten übertragen werden.

4. Verfügt eine Behörde über die notwendigen technischen Mittel, kann sie die Aufgaben gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben e und f selbst erfüllen.

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