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Art. 4 Verordnung über die Bewirtschaftung der Parkplätze des Kantons (BPV) - 2. Ausnahmen

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Art. 4 Verordnung über die Bewirtschaftung der Parkplätze des Kantons (BPV) · 2. Ausnahmen

1. Von der Gebührenpflicht sind ausgenommen

a Parkplätze für Dienst- und Pikettfahrzeuge, welche im Eigentum des Kantons stehen;

b Parkplätze für Personen,

1. die wegen einer Körperbehinderung auf die Benutzung des Privatfahrzeuges angewiesen sind;

2. welche unregelmässigen Dienst leisten, sofern für den Arbeitsweg während den massgebenden Zeiten keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen;

3. * welche für den Dienst regelmässig und mehrheitlich das Privatfahrzeug benutzen müssen und die dafür über eine Dauerbewilligung ihrer Behörde verfügen;

c Parkplätze an Orten, welche in keiner Güteklasse gemäss Artikel 6 der Parkplatzverordnung für lufthygienische Massnahmenplangebiete vom 29. Juni 1994[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_13414_2_4_c) liegen;

d * Parkplätze für Besucherinnen und Besucher von Behörden, wenn eine in kürzeren Zeitabständen bediente Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels mehr als 500 m (Weglänge) entfernt liegt und von Fussgängern nicht ungefährdet erreicht werden kann oder wenn kein regelmässiger Zubringerdienst zur nächsten derartigen Haltestelle dauernd gewährleistet ist. Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind sodann Besucherparkplätze von Behörden in Gemeinden, welche keine Parkplatzbewirtschaftung eingeführt haben.

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