Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
761.612.1 BPVOGPSOGP CH-BE

Geltungsbereich (BPV)

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt die Bewirtschaftung und die Benutzung von oberirdischen Abstellplätzen, Einstellhallen und Garagen für Motorfahrzeuge (Parkplätze), soweit sie dem Kanton zur Verfügung stehen.

1. Die Benutzung der Parkplätze ist gebührenpflichtig.

2. Es sind ortsübliche Gebühren zu erheben.

1. Von der Gebührenpflicht sind ausgenommen

a Parkplätze für Dienst- und Pikettfahrzeuge, welche im Eigentum des Kantons stehen;

b Parkplätze für Personen,

1. die wegen einer Körperbehinderung auf die Benutzung des Privatfahrzeuges angewiesen sind;

2. welche unregelmässigen Dienst leisten, sofern für den Arbeitsweg während den massgebenden Zeiten keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen;

3. * welche für den Dienst regelmässig und mehrheitlich das Privatfahrzeug benutzen müssen und die dafür über eine Dauerbewilligung ihrer Behörde verfügen;

c Parkplätze an Orten, welche in keiner Güteklasse gemäss Artikel 6 der Parkplatzverordnung für lufthygienische Massnahmenplangebiete vom 29. Juni 1994[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_13414_2_4_c) liegen;

d * Parkplätze für Besucherinnen und Besucher von Behörden, wenn eine in kürzeren Zeitabständen bediente Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels mehr als 500 m (Weglänge) entfernt liegt und von Fussgängern nicht ungefährdet erreicht werden kann oder wenn kein regelmässiger Zubringerdienst zur nächsten derartigen Haltestelle dauernd gewährleistet ist. Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind sodann Besucherparkplätze von Behörden in Gemeinden, welche keine Parkplatzbewirtschaftung eingeführt haben.

1. Die Behörden haben sich für alle Parkplätze, die ihnen vom Amt für Grundstücke und Gebäude zur Verfügung gestellt werden und die nicht unter Artikel 4 fallen, eine Gebühr anrechnen zu lassen, die achtzig Prozent des ortsüblichen Mietzinses beträgt. Darüber hinausgehende Einnahmen werden ihnen gutgeschrieben.

1. Das Amt für Grundstücke und Gebäude bewirtschaftet die Parkplätze des Kantons, indem sie diese den Behörden zur Selbstbewirtschaftung zur Verfügung stellt oder die von den Behörden nicht benötigten Parkplätze an Dritte vermietet.

2. Das Amt für Grundstücke und Gebäude

a) legt nach Rücksprache mit den Behörden die Gebühren für die Benutzung der Parkplätze fest;

b) schliesst im Namen des Kantons mit den Dritten die Mietverträge ab und sorgt für ihre Erfüllung;

c) vereinbart mit den Behörden die Bedingungen, zu denen ihnen die Parkplätze zur Verfügung gestellt werden;

d) stellt den Behörden jährlich für die ihnen gemäss Artikel 5 zur Verfügung gestellten Parkplätze Rechnung

e) erstellt die für die Bewirtschaftung der Parkplätze notwendigen Markierungen und Vorrichtungen nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Mittel;

f) sorgt für den Unterhalt der Parkplätze.

3. Bilden die Parkplätze Bestandteil der Strassen im Sinne des Gesetzes über Bau und Unterhalt der Strassen vom 2. Februar 1964[[5]](#paragraphtext_content_fn_29403_2_5_c) stehen die Zuständigkeiten gemäss Absatz 1 und 2 sinngemäss dem kantonalen Tiefbauamt zu.

1. Die Behörden erstellen soweit erforderlich ein Parkplatzbewirtschaftungskonzept.

2. Die Behörden bewirtschaften die ihnen zur Verfügung gestellten Parkplätze, indem sie

a die Parkplätze gemäss Artikel 4 ausscheiden;

b die Parkplätze für die Besucherinnen und Besucher bestimmen und für diese Plätze eine Gebühr verlangen, die sich an den ortsüblichen Preisen orientiert;

c die übrigen Parkplätze ihren Mitgliedern beziehungsweise ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegen eine Gebühr, die sich an den ortsüblichen Preisen orientiert, zur Benutzung zur Verfügung stellen;

d in begründeten Fällen Dauerbewilligungen nach Artikel 4 Buchstabe b Ziffer 3 erteilen.

3. Diese Zuständigkeiten können an die Verwaltungseinheiten und diesen gleichgestellten Organisationseinheiten übertragen werden.

4. Verfügt eine Behörde über die notwendigen technischen Mittel, kann sie die Aufgaben gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben e und f selbst erfüllen.

1. Für Parkplätze, die fest einer Dienstwohnung zugeteilt sind, gelten die Bestimmungen von Artikel 57 ff. der Personalverordnung vom 12. Mai 1993[[6]].

1. Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung haben die Behörden

a) die zum Vollzug dieser Verordnung notwendigen Vorschriften zu erlassen;

b) die Parkplatzbewirtschaftungskonzepte nach Artikel 7 Absatz 1 zu erstellen.

2. Weist die Behörde nach, dass ohne ihr Verschulden der rechtzeitige Vollzug dieser Verordnung nicht möglich ist, kann die Frist nach Absatz 1 verlängert werden.

1. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 3838 vom 19. November 1981 gilt weiter bis eine Behörde ihre Pflicht nach Artikel 11 Absatz 1 erfüllt hat.

2. Sobald diese Verordnung in Kraft getreten ist, können die Behörden Benutzungsgebühren erheben. Ab dem 1. Januar 1997 müssen die Behörden Benutzungsgebühren erheben.

3. Die interne Verrechnung gemäss Artikel 5 erfolgt spätestens für das Rechnungsjahr 1997.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →