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761.611 BSFGLIV CH-BE

Art. 9 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) - Normalsteuer für Kleinmotorräder und Motorräder

Kantonale Strassenverkehrssteuer
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Art. 9 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) · Normalsteuer für Kleinmotorräder und Motorräder

1. Für ein Kleinmotorrad oder Motorrad beträgt die Grundsteuer für die ersten 1000 Kilogramm 0,24 Franken je Kilogramm.

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