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761.611 BSFGLIV CH-BE

Art. 8 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) - Normalsteuer für schwere und andere Fahrzeuge nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

Kantonale Strassenverkehrssteuer
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Art. 8 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) · Normalsteuer für schwere und andere Fahrzeuge nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

1. Für schwere Motorwagen und die andern in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Fahrzeuge beträgt die Grundsteuer für die ersten 1000 Kilogramm 0,24 Franken je Kilogramm.

2. Für jede weitere Tonne wird ein Zuschlag erhoben, der jeweils 86 Prozent des Steuersatzes der vorangehenden Tonne entspricht.

3. Ein Viertel der Normalsteuer wird erhoben für

a gewerbliche Motorkarren,

b gewerbliche Motoreinachser.

4. Ein Achtel der Normalsteuer wird erhoben für

a landwirtschaftliche Motorfahrzeuge,

b Arbeitskarren,

c Arbeitsmaschinen.

5. Landwirtschaftliche Motoreinachser sind steuerfrei.

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