761.611
BSFGLIV
CH-BE
Art. 7 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) - Normalsteuer für leichte Motorwagen
Kantonale Strassenverkehrssteuer
Art. 7 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) · Normalsteuer für leichte Motorwagen
1. Für leichte Motorwagen beträgt die Grundsteuer für die ersten 1 000 Kilogramm 0,24 Franken je Kilogramm.
2. Für jede weitere Tonne wird ein Zuschlag erhoben, der jeweils 86 Prozent des Steuersatzes der vorangehenden Tonne entspricht.