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761.611 BSFGLIV CH-BE

Art. 7 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) - Normalsteuer für leichte Motorwagen

Kantonale Strassenverkehrssteuer
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Art. 7 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) · Normalsteuer für leichte Motorwagen

1. Für leichte Motorwagen beträgt die Grundsteuer für die ersten 1 000 Kilogramm 0,24 Franken je Kilogramm.

2. Für jede weitere Tonne wird ein Zuschlag erhoben, der jeweils 86 Prozent des Steuersatzes der vorangehenden Tonne entspricht.

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