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761.611 BSFGLIV CH-BE

Art. 6 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) - Steuerperiode

Kantonale Strassenverkehrssteuer
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Art. 6 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) · Steuerperiode

1. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

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