761.611
BSFGLIV
CH-BE
Art. 5 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) - Bemessungsgrundlagen
Kantonale Strassenverkehrssteuer
Art. 5 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) · Bemessungsgrundlagen
1. Die Normalsteuer bemisst sich nach dem Gesamtgewicht
a. bei leichten Motorwagen,
b. bei schweren Motorwagen, Sattelmotorfahrzeugen, Traktoren, Motorkarren, Motoreinachsern, Arbeitsmaschinen und landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen,
c. bei Kleinmotorrädern und Motorrädern,
d. bei Anhängern,
e. bei Motorfahrzeugen mit elektrischem Batterieantrieb.
2. Die Normalsteuer bemisst sich bei der Verwendung eines Kollektivfahrzeugausweises aufgrund einer pauschalen Steuer.
3. Die Normalsteuer bemisst sich nach der Anzahl Tage der Zulassung zum Verkehr.
4. Neben der Normalsteuer können zur Förderung eines verbrauch-, energie- und emissionseffizienten Motorfahrzeugbestandes Vergünstigungen ausgerichtet werden.