761.611
BSFGLIV
CH-BE
Art. 4 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) - Steuerobjekt
Kantonale Strassenverkehrssteuer
Art. 4 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) · Steuerobjekt
1. Die Steuer ist für Strassenfahrzeuge zu entrichten, die ihren Standort im Kanton Bern haben, nach Bundesrecht mit einem Fahrzeugausweis versehen sein müssen und auf öffentlichen Strassen in Verkehr gesetzt werden.
2. Fahrräder und die den Fahrrädern gleichgestellten Fahrzeuge sind steuerfrei.