761.611
BSFGLIV
CH-BE
Art. 3 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) - Steuersubjekt
Kantonale Strassenverkehrssteuer
Art. 3 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) · Steuersubjekt
1. Steuerpflichtig ist die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter bzw. die Inhaberin oder der Inhaber eines Kollektivfahrzeug- oder Tagesausweises.
2. Von der Steuerpflicht sind ausgenommen
a) die Eidgenossenschaft; vorbehalten bleibt die Besteuerung der Strassenfahrzeuge des Bundes für die ausserdienstliche Verwendung,
b) exterritoriale Personen nach Massgabe der internationalen Übereinkommen,
c) konzessionierte Transportunternehmungen, soweit die Fahrzeuge im Linienverkehr verwendet werden,
d) Motorfahrzeughalterinnen und -halter für ein Motorfahrzeug je Haushalt, wenn sie selbst oder eine mit ihnen im gleichen Haushalt lebende Person zufolge Invalidität auf ein Motorfahrzeug angewiesen sind.