Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
761.611 BSFGLIV CH-BE

Art. 3 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) - Steuersubjekt

Kantonale Strassenverkehrssteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) · Steuersubjekt

1. Steuerpflichtig ist die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter bzw. die Inhaberin oder der Inhaber eines Kollektivfahrzeug- oder Tagesausweises.

2. Von der Steuerpflicht sind ausgenommen

a) die Eidgenossenschaft; vorbehalten bleibt die Besteuerung der Strassenfahrzeuge des Bundes für die ausserdienstliche Verwendung,

b) exterritoriale Personen nach Massgabe der internationalen Übereinkommen,

c) konzessionierte Transportunternehmungen, soweit die Fahrzeuge im Linienverkehr verwendet werden,

d) Motorfahrzeughalterinnen und -halter für ein Motorfahrzeug je Haushalt, wenn sie selbst oder eine mit ihnen im gleichen Haushalt lebende Person zufolge Invalidität auf ein Motorfahrzeug angewiesen sind.

← Art. 2 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) Allgemeines Art. 4 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →