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761.611 BSFGLIV CH-BE

Art. 24 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 24 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat beschliesst den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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