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761.611 BSFGLIV CH-BE

Art. 21 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) - Ausführungsbestimmungen und ergänzendes Recht

Vollzug, Rechtspflege und Ausführungsbestimmungen
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Art. 21 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) · Ausführungsbestimmungen und ergänzendes Recht

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsvorschriften.

2. Er kann durch Verordnung ergänzende Vorschriften erlassen betreffend

a Zahlungserleichterungen,

b Abschreibung von Forderungen,

c Steuererlass.

d * Mindestbeträge für den Bezug und die Rückerstattung von Fahrzeugsteuern,

e * Voraus- und Barzahlung von Fahrzeugsteuern,

f * Revision der Veranlagung und Widerruf von Verfügungen.

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