761.611
BSFGLIV
CH-BE
Art. 21 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) - Ausführungsbestimmungen und ergänzendes Recht
Vollzug, Rechtspflege und Ausführungsbestimmungen
Art. 21 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) · Ausführungsbestimmungen und ergänzendes Recht
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsvorschriften.
2. Er kann durch Verordnung ergänzende Vorschriften erlassen betreffend
a Zahlungserleichterungen,
b Abschreibung von Forderungen,
c Steuererlass.
d * Mindestbeträge für den Bezug und die Rückerstattung von Fahrzeugsteuern,
e * Voraus- und Barzahlung von Fahrzeugsteuern,
f * Revision der Veranlagung und Widerruf von Verfügungen.