761.611
BSFGLIV
CH-BE
Art. 20 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) - Rechtsmittel
Vollzug, Rechtspflege und Ausführungsbestimmungen
Art. 20 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) · Rechtsmittel
1. Gegen Verfügungen in Anwendung dieses Gesetzes kann Einsprache erhoben werden.
2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Kantons und des Bundes über die Verwaltungsrechtspflege.