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761.611 BSFGLIV CH-BE

Art. 20 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) - Rechtsmittel

Vollzug, Rechtspflege und Ausführungsbestimmungen
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Art. 20 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) · Rechtsmittel

1. Gegen Verfügungen in Anwendung dieses Gesetzes kann Einsprache erhoben werden.

2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Kantons und des Bundes über die Verwaltungsrechtspflege.

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