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761.611 BSFGLIV CH-BE

Art. 2 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) - Zweck

Kantonale Strassenverkehrssteuer
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Art. 2 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) · Zweck

1. Der Reinertrag der Strassenverkehrssteuer dient folgenden Zwecken

a) dem Neu-, Aus- und Umbau von Strassenverkehrsanlagen,

b) der Erhaltung und dem Betrieb von Strassenverkehrsanlagen,

c) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit,

d) der Vornahme von Umwelt-, Landschafts- und Ortsbildschutzmassnahmen im Zusammenhang mit Strassenverkehrsanlagen,

e) der Förderung des umweltgerechten Verkehrs.

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