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761.611 BSFGLIV CH-BE

Art. 19a Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) - Verjährung

Vollzug, Rechtspflege und Ausführungsbestimmungen
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Art. 19a Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) · Verjährung

1. Die Fahrzeugsteuer verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Veranlagungsperiode.

2. Für die Unterbrechung der Verjährung sind die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. Die Verjährung wird ausserdem durch jede Einforderungshandlung unterbrochen.

3. Die Verjährung steht still, wenn die zahlungspflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz rechtlich nicht belangt werden kann.

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