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761.611 BSFGLIV CH-BE

Art. 19 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) - Zuständigkeit

Vollzug, Rechtspflege und Ausführungsbestimmungen
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Art. 19 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) · Zuständigkeit

1. Die Sicherheitsdirektion vollzieht die Vorschriften über die Erhebung der kantonalen Strassenverkehrssteuer und der eidgenössischen Strassenverkehrsabgaben.

2. Die Sicherheitsdirektion kann im Interesse eines gesamtschweizerisch vereinfachten Bezuges der Nationalstrassenabgabe mit Dritten Verträge abschliessen und ihnen namentlich den Verkauf von Autobahnvignetten sowie das Abrechnungswesen übertragen.

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