761.611
BSFGLIV
CH-BE
Art. 18 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG)
Meldepflicht
Art. 18 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG)
Die Halterin oder der Halter eines Fahrzeuges hat die für den Eintritt der kantonalen oder eidgenössischen Steuerpflicht oder für eine Änderung der Veranlagung erheblichen Tatsachen vor der Inverkehrsetzung des Fahrzeuges der Bezugsbehörde zu melden.
Unterlässt die steuerpflichtige Person die vorgeschriebene Meldung vorsätzlich oder fahrlässig, so wird eine Aufwandentschädigung in Rechnung gestellt. Diese beträgt pro unterlassene Meldung 200 Franken.
Eine zusätzliche Veranlagung der Steuer entfällt, wenn das Fahrzeug weniger als 14 Tage in Verkehr gesetzt worden ist.