761.611
BSFGLIV
CH-BE
Art. 17 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) - Flottenrabatt
Kantonale Strassenverkehrssteuer
Art. 17 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) · Flottenrabatt
1. Der Regierungsrat kann durch Verordnung festlegen, dass Fahrzeughalterinnen und -haltern, die während einer Steuerperiode zwischen 50'000 und 100'000 Franken an kantonalen Strassenverkehrssteuern entrichten, zu Beginn der neuen Steuerperiode ein Rabatt von 5 bis 10 Prozent zurückerstattet wird. Übersteigt die jährlich entrichtete kantonale Strassenverkehrssteuer 100'000 Franken, kann der Regierungsrat für den darüber hinausgehenden Betrag einen Rabatt von 10 bis 20 Prozent festlegen.