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761.611 BSFGLIV CH-BE

Art. 17 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) - Flottenrabatt

Kantonale Strassenverkehrssteuer
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Art. 17 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) · Flottenrabatt

1. Der Regierungsrat kann durch Verordnung festlegen, dass Fahrzeughalterinnen und -haltern, die während einer Steuerperiode zwischen 50'000 und 100'000 Franken an kantonalen Strassenverkehrssteuern entrichten, zu Beginn der neuen Steuerperiode ein Rabatt von 5 bis 10 Prozent zurückerstattet wird. Übersteigt die jährlich entrichtete kantonale Strassenverkehrssteuer 100'000 Franken, kann der Regierungsrat für den darüber hinausgehenden Betrag einen Rabatt von 10 bis 20 Prozent festlegen.

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