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761.611 BSFGLIV CH-BE

Art. 16 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) - Steuer für Fahrzeuge mit auswechselbarer Karosserie

Kantonale Strassenverkehrssteuer
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Art. 16 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) · Steuer für Fahrzeuge mit auswechselbarer Karosserie

1. Für Fahrzeuge mit auswechselbarer Karosserie gilt der Ansatz derjenigen Fahrzeugart, welche die höchste Jahressteuer ergibt.

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