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761.611 BSFGLIV CH-BE

Art. 13 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) - Steuer für Tagesausweise

Kantonale Strassenverkehrssteuer
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Art. 13 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) · Steuer für Tagesausweise

1. Bei Verwendung eines Tagesausweises wird eine Steuer von pauschal 30 Franken erhoben.

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