761.611
BSFGLIV
CH-BE
Art. 13 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) - Steuer für Tagesausweise
Kantonale Strassenverkehrssteuer
Art. 13 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) · Steuer für Tagesausweise
1. Bei Verwendung eines Tagesausweises wird eine Steuer von pauschal 30 Franken erhoben.