761.611
BSFGLIV
CH-BE
Art. 12a Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG)
Kantonale Strassenverkehrssteuer
Art. 12a Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG)
1. Besonders verbrauchs-, energie- und emissionseffiziente Fahrzeuge werden steuerlich begünstigt.
2. Grundlage für die Festlegung der massgeblichen Verbrauchs-, Energie- und Emissionseffizienz (Effizienzkategorien) bildet das Effizienzbewertungssystem des Bundes.
3. Die ab dem 1. Januar 2013 erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge werden wie folgt begünstigt (% der Normalsteuer)
a) Effizienzkategorie A: Steuerermässigung 40 Prozent
b) Effizienzkategorie B: Steuerermässigung 20 Prozent
4. Die Vergünstigung für Fahrzeuge mit ausschliesslich elektrischem Batterieantrieb beträgt 60 Prozent der Normalsteuer.
5. Die Steuerermässigungen werden für das laufende Jahr und drei folgende Jahre nach erster Inverkehrsetzung gewährt.