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761.611 BSFGLIV CH-BE

Art. 12 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) - Normalsteuer für die Verwendung eines Kollektivfahrzeugausweises

Kantonale Strassenverkehrssteuer
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Art. 12 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) · Normalsteuer für die Verwendung eines Kollektivfahrzeugausweises

1. Bei Verwendung eines Kollektivfahrzeugausweises mit Händlerschildern wird folgende Normalsteuer erhoben

a **\* 500 Franken für Motorwagen,

b 250 Franken für alle übrigen Fahrzeugarten.

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