761.611
BSFGLIV
CH-BE
Art. 12 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) - Normalsteuer für die Verwendung eines Kollektivfahrzeugausweises
Kantonale Strassenverkehrssteuer
Art. 12 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) · Normalsteuer für die Verwendung eines Kollektivfahrzeugausweises
1. Bei Verwendung eines Kollektivfahrzeugausweises mit Händlerschildern wird folgende Normalsteuer erhoben
a **\* 500 Franken für Motorwagen,
b 250 Franken für alle übrigen Fahrzeugarten.