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761.611 BSFGLIV CH-BE

Art. 11 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) - Normalsteuer für Fahrzeuge mit elektrischem Batterieantrieb

Kantonale Strassenverkehrssteuer
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Art. 11 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) · Normalsteuer für Fahrzeuge mit elektrischem Batterieantrieb

1. Für Fahrzeuge mit elektrischem Batterieantrieb beträgt die Grundsteuer für die ersten 1000 Kilogramm 0,12 Franken je Kilogramm.

2. Für jede weitere Tonne wird ein Zuschlag erhoben, der jeweils 86 Prozent des Steuersatzes der vorangehenden Tonne entspricht.

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