761.611
BSFGLIV
CH-BE
Art. 10 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) - Normalsteuer für Anhänger
Kantonale Strassenverkehrssteuer
Art. 10 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) · Normalsteuer für Anhänger
1. Für Anhänger beträgt die Grundsteuer für die ersten 1000 Kilogramm 0,12 Franken je Kilogramm.
2. Bis zu einem Gesamtgewicht von 3500 Kilogramm wird für jede weitere Tonne ein Zuschlag erhoben, der jeweils 86 Prozent des Steuersatzes der vorangehenden Tonne entspricht. Für Anhänger mit einem höheren Gesamtgewicht wird die Normalsteuer zum Betrag eines Anhängers mit 3500 Kilogramm Gesamtgewicht erhoben.
3. Ein Viertel der Normalsteuer wird erhoben für
a) Anhänger an Arbeitsmaschinen,
b) Arbeitsanhänger,
c) Schaustelleranhänger.
4. Landwirtschaftliche Anhänger sind steuerfrei.