761.611.1
BSFVOIV
CH-BE
Art. 2a Verordnung über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge und den Bezug von Forderungen durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (BSFV) - Fahrzeuge mit elektrischem Batterieantrieb
Definitionen
Art. 2a Verordnung über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge und den Bezug von Forderungen durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (BSFV) · Fahrzeuge mit elektrischem Batterieantrieb
1. Als Fahrzeuge mit elektrischem Batterieantrieb gelten ausschliesslich Fahrzeuge mit Treibstoff «E» gemäss Typengenehmigung.
2. Fahrzeuge mit elektrischem Batterieantrieb mit verlängerter Reichweite, Treibstoff «R» gemäss Typengenehmigung, unterliegen der Besteuerung aufgrund der jeweiligen Energieeffizienzkategorie.
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Geltungsbereich
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