761.611.1
BSFVOIV
CH-BE
Art. 2 Verordnung über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge und den Bezug von Forderungen durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (BSFV) - Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
Definitionen
Art. 2 Verordnung über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge und den Bezug von Forderungen durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (BSFV) · Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
1. Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, die im Sinne der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) nicht als Kleinmotorräder oder Motorwagen gelten, sind im Sinne des Gesetzes über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge leichte Motorwagen und werden nach den dafür geltenden Grundsätzen besteuert.
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Geltungsbereich
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