761.111
STRVVOCCR
CH-BE
Art. 9 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Führerprüfung und Kontrollfahrt
Zulassung von Personen zum Strassenverkehr
Art. 9 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Führerprüfung und Kontrollfahrt
1. Führerprüfungen und Kontrollfahrten sind bei der Strassenverkehrsbehörde abzulegen. Diese legt den Prüfungsort fest.
2. Die Durchführung der Führerprüfungen und Kontrollfahrten richtet sich nach den einschlägigen eidgenössischen Vorschriften und interkantonalen Richtlinien.
3. Die Strassenverkehrsbehörde kann, namentlich aus Gründen der Qualitätssicherung oder Ausbildung, bei praktischen Führerprüfungen oder Kontrollfahrten nebst der Kandidatin oder dem Kandidaten und der Verkehrsexpertin oder dem Verkehrsexperten weitere Personen teilnehmen lassen.