761.111
STRVVOCCR
CH-BE
Art. 8 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Vorschriftswidrig abgestellte Fahrzeuge
Befugnisse der Polizei
Art. 8 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Vorschriftswidrig abgestellte Fahrzeuge
1. Die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden sind befugt, vorschriftswidrig auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellte Fahrzeuge auf Kosten der Fehlbaren zu entfernen. Kann die fehlbare Person nicht festgestellt werden, hat die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Kosten zu tragen.