Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
761.111 STRVVOCCR CH-BE

Art. 8 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Vorschriftswidrig abgestellte Fahrzeuge

Befugnisse der Polizei
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (92 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Vorschriftswidrig abgestellte Fahrzeuge

1. Die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden sind befugt, vorschriftswidrig auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellte Fahrzeuge auf Kosten der Fehlbaren zu entfernen. Kann die fehlbare Person nicht festgestellt werden, hat die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Kosten zu tragen.

← Art. 7 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) Zweck Art. 9 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →